AGB's


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wohnungs- und Haushaltsauflösungen sowie Entrümpelungen aller Art


§ 1 Allgemeines
Für alle Angebote und Leistungen aus dem Geschäftsbereich „Wohnungs- und Haushaltsauflösung, Räumung, Entrümpelung aller Art“ der Firma UTH Hausmeisterservice, St. Bernhardstraße 4, 66663 Merzig, gelten, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart, ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten mit der Unterzeichnung durch den Auftraggeber als angenommen, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen schriftlich zugestimmt hat, insbesondere wird Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in Gegenbestätigungen hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftragnehmer hält sich 4 Wochen ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden. Der umseitige Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen zur Haushaltsauflösung/Entrümpelung mit der verkehrsüblichen ordentlichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Leistungen und Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber erweitert wird. Gegenstand ist die vertraglich vereinbarte Vornahme der Haushaltsauflösung/Entrümpelung, wie sie auf der Vorderseite aufgeführt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten ihm geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

§ 4 Termin- und Leistungszeit
Terminangaben für die Auftragsdurchführung sind unverbindlich. Ein eventueller Verzug tritt erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist nach schriftlicher Mahnung durch den Auftraggeber ein.

§ 5 Gewährleistung/-Ausschluss
Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Kontrollbegehung des geräumten Haushalts/Gebäudes. Sollte der Auftragnehmer im Zuge der Räumungstätigkeit Schäden am Vertragsobjekt verursacht haben, ist er verpflichtet diese dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen auf Mängel und Beanstandungen und das Vertragsobjekt auf Schäden hin zu überprüfen. Mit Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls stellt er den Auftragnehmer von jedweder Haftung für Leistungsmängel bzw. Gebäudeschäden frei.
Sollte der Auftraggeber nicht für eine Begehung bzw. die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zur Verfügung stehen, ist er verpflichtet, einen verantwortlichen Dritten für diese Aufgabe zu bevollmächtigen. Sollten trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer, sowohl eine Leistungs- und Schadenkontrolle durch den Auftraggeber sowie die Übergabe, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, gilt die Leistung als vollständig und mangelfrei erbracht. Für nachträglich festgestellte Mängel und Schäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung

§ 6 Haftungsbeschränkung (Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens)
Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 6 eingeschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung der rechtzeitigen und von wesentlichen Mängeln freien Leistungserbringung sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, gegenüber dem Auftraggeber, die den Schutz von Leib und Leben des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der Auftragnehmer nach § 6 S.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf die Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Haushalts/Gebäudes typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 Euro je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Hafungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Eigentumsübergang, Auskunftspflicht des Auftraggebers
Mit Beginn der Arbeiten gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern vor oder bei Auftragserteilung nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die weitere Verwertung der Gegenstände obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber versichert mit der Unterschrift zur Auftragserteilung, dass er Eigentümer der Gegenstände ist oder vollumfängliche Befugnis zur Veräußerung bzw. Entsorgung der Gegenstände hat. Der Auftragnehmer handelt hierbei im Namen des Auftraggebers und ist von jeglichen Schadensersatzansprüchen
Dritter, bei unwahrheitsgemäßer oder fehlerhafter Auskunft über die Eigentumsverhältnisse, ausgenommen. Bei Eigentumsstreitigkeiten über diese Gegenstände mit Dritten, haftet lediglich der Auftraggeber.
Ausgenommen von dieser Regelung bleiben in dem Vertragsobjekt befindliche Wertgegenstände wie z.B. Bargeld, Wertpapiere oder Schmuck. Der Auftraggeber ist vor Durchführung der Räumungstätigkeit verpflichtet, die zu entsorgenden Güter sorgfältig zu überprüfen. Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag keine Verpflichtung, Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten. Für den Verlust solcher Wertgegenstände kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden.

§ 8 Preise
Die Preise richten sich nach der umseitigen Vereinbarung, wobei die Entsorgungskosten für Müll- und Müll aus Haushaltsauflösungen in dem vereinbarten Preis nicht enthalten sind. Müll- und Sperrmüllentsorgung werden nach anfallendem Gewicht zusätzlich berechnet. Festpreise sowie Rabatte bedürfen der gesonderten vertraglichen Fixierung. Alle Preise gelten zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 9 Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Beendigung der Arbeiten zur Zahlung fällig, dies entweder in Bar oder durch Überweisung im Voraus.
Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels, kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, bei Zahlungsverzug alle für den Auftraggeber noch ausstehenden Arbeiten an diesem oder anderen Auftragshaushalten einzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Der Auftragnehmer behält sich vor, für bestimmte Leistungen Abschlags- und Vorauszahlungen zu fordern.

§ 10 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Rechtswahl
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit dieses Vertrages und der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in 66663 Merzig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen können wir oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.